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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der

Firma Rainer Eggermann

Stand 01/2013

 

 

  1. Allgemeines
  1. Durch die Auftragserteilung gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen, und zwar für die gesamte künftige Geschäftsverbindung, auch wenn in Zukunft nicht mehr besonders auf diese Bedingungen aufmerksam gemacht wird.
  2. Einkaufsbedingungen und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Käufers, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, werden in keinem Fall Vertrags-bestandteil, es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Unsere Bedingungen gelten selbst dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender ABG des Käufers die Lieferung an diesen im Übrigen vorbehaltslos ausführen.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge, Preisvereinbarungen und alle anderen Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Rechnungs-erteilung für uns verbindlich. Sonderabmachungen mit unseren Außendienstmitarbeitern sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns in allen Teilen schriftlich bestätigt werden.

 

  1. Lieferung und Lieferzeit
  1. Der Umfang der Lieferpflicht ergibt sich aus unseren schriftlichen Auftragsbestätigungen. Angegebene Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sie sind jedoch gegenüber dem Käufer unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich verbindlich bestätigt wurden.
  2. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Kaufsache unser Auslieferungslager verlassen hat oder bei Selbstabholung von uns die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich – selbst im Falle unseres Verzuges – angemessen bei Maß-nahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflusssphäre liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Lieferung der Kaufsache von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn  diese Umstände bei Herstellern und Vorlieferanten eintreten.
  4. Ersatz für Schäden durch Überschreiten der Lieferfrist kann der Käufer nur verlangen, wenn der Liefertermin von uns schriftlich verbindlich bestätigt war und uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Abnahmepflicht des Käufers wird hierdurch jedoch nicht berührt, es sei denn, er sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.
  5. Angaben zu Gewicht, Menge, Maßen und Qualität sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nur annähernd. Abweichungen hierzu sind im handelsüblichen Rahmen zulässig und berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-ansprüchen.
  6.  Fertigungsbedingte Mehr- und Minderlieferungen Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- und Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich hierdurch der Gesamtpreis.

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Firma Rainer Eggermann

Stand 01/2013

 

 

  1. Gefahrenübergang und Entgegennahme
  1. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Kaufsache auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungs-kosten oder Anfuhr übernommen haben. Nur auf schriftliches Verlangen des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasser-schäden sowie sonstige versicherte Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wir sind in jedem Fall berechtigt, von dem Käufer Lagergeld in Höhe von 3% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu verlangen, und zwar beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft.
  3. Anzuliefernde Gegenstände sind, auch wenn Sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet etwaiger Gewährleistungsrechte entgegen zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

 

  1. Preise und Zahlung
  1. Alle Preise verstehen sich ab unserem Auslieferungslager. Lieferungen erfolgen ab Wuppertal, ausschließlich Verpackung.
  2. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, anteilig den Wert der gelieferten Teile entsprechend dem Verhältnis zum Wert des gesamten Auftrages in Rechnung zu stellen, auch wenn dies nicht gesondert vereinbart wurde.
  3. Mangels abweichender Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird bei Barzahlung oder Überweisung ein Skonto von 2% gewährt.
  4. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  5. Bei unbekannten Käufern sind wir berechtigt, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Dieses Recht besteht auch dann, wenn  wir Kenntnis von wirtschaftlichen Veränderungen beim Käufer erfahren.

 

  1. Zahlungsverzug
  1. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei auf-einander folgenden Raten – in Verzug, so können wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugs-zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn durch uns eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder durch den Käufer eine geringere Belastung nachgewiesen wird.
  2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fällig-keit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.

 

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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der

Firma Rainer Eggermann

 

  1.  
  2. Mangels abweichender Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird bei Barzahlung oder Überweisung ein Skonto von 2% gewährt.
  3. Zahlungen haben spesenfrei zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  4. Bei unbekannten Käufern sind wir berechtigt, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Dieses Recht besteht auch dann, wenn  wir Kenntnis von wirtschaftlichen Veränderungen beim Käufer erfahren.

 

  1. Zahlungsverzug
  1. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei auf-einander folgenden Raten – in Verzug, so können wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugs-zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn durch uns eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder durch den Käufer eine geringere Belastung nachgewiesen wird.
  2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fällig-keit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.

 

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Stand 01/2013

 

 

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
  1. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen von uns nicht bestritten werden oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungs-recht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem zugrunde liegen den Kaufvertrag beruht.

 

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Kaufsache bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, unser Eigentum. Solange unser Eigentumsrecht an der Kaufsache besteht, ist sie vom Käufer gegen Verlust und Wertminderung, gegen Feuer-, Diebstahl und Transportgefahr sowie Wasserschäden zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an uns ab und wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer haftet uns gegenüber für jede Art der Wertminderung, die die Kaufsache erleidet.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit Waren Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
  3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer

schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.

  1. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungs-einziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung der Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
  2. Unser Eigentumsrecht können wir ausüben, wenn aufgrund Verzuges des Käufers unsere Rechte gefährdet erscheinen. Für die Rücknahme der Ware berechnen wir eine Bearbeitungs-gebühr von 15% des Rechnungswertes der Kaufsache.
  3. Üben wir entsprechend den vorhergehenden Bestimmungen unser Eigentumsrecht aus, so gestattet uns der Käufer bereits jetzt und unwiderruflich die Wegnahme der Sachen und den Zutritt zu den Räumen, in denen sich die Sachen befinden. Die Ausübung des Eigentums-vorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
  4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer un-verzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Waren und ggfls. die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte ver-pfändet noch zu Sicherung übereignet noch abgetreten werden. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

 

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  1.  Gewährleistung
  1. Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Kaufsache in Werkstoff und Verarbeitung für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Datum der Auslieferung der Kaufsache an den Käufer. Ansprüche auf Minderung und Wandlung sind ausgeschlossen. Stattdessen verpflichten wir uns im Gewährleistungsfall nach unserer Wahl zur Nachbesserung fehlerhafter Teile oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware.
  2. Von uns gelieferte Ware ist vom Käufer unverzüglich zu überprüfen, festgestellte Mängel sind uns sofort schriftlich mitzuteilen. Andernfalls lehnen wir die Anerkennung der Gewähr-leistungsansprüche, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ab.
  3. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Verarbeitung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Lagerung oder ähnlicher Einwirkungen auf die Kaufsache entstanden sind, sofern diese Mängel nicht von uns verursacht und auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
  4. Bei anerkannten Gewährleistungsfällen ist der Käufer verpflichtet, die Kaufsache billigst an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.
  5. Bei Lieferung gebrauchter Gegenstände ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

 

  1. Schadensersatz
  1. Die Haftung für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, für Mangel-folgeschäden oder aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Beratung des Käufers
  1. Anwendung, Verwendung und Bearbeitung aller von uns gelieferten Produkte liegen im Verantwortungsbereich des Käufers. Insbesondere hat der die Instruktionen des jeweiligen Herstellers zu beachten. Soweit durch uns eine Beratung zu diesen Punkten vorgenommen wird, handelt es sich lediglich um unverbindliche Hinweise. In keinem Fall befreit sie den Käufer von der eigenverantwortlichen Produktprüfung im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wuppertal, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

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Kontakt:

info@rewu.de

Tel. 0202-785061

Fax 0202-785064

 

Rainer Eggermann

 

Buchenhofener Str. 33-35

42329 Wuppertal